Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Pensionsaufnahmevertrag

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Pensionsaufnahmevertrag 

 

I. Geltungsbereich 

1.     Diese Geschäftsbedingungen gelten für Pensionsaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren Leistungen der Pension. 

2.     Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gastes oder des Bestellers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Pension ausdrücklich in Textform anerkannt. 

 

II. Vertragsabschluß, -partner 

1.     Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung der Pension ein Pensionaufnahmevertrag (nachfolgend kurz „Vertrag“) zustande. 

2.     Vertragspartner sind die Pension und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er der Pension gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, sofern der Pension eine entsprechende Erklärung des Bestellers vorliegt. Davon unabhängig ist jeder Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten. 

3.     Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienen- den Zwecken, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Pension in Textform. 

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung 

1.     Die Pension ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. 

2.     Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen geltenden bzw. vereinbarten Preise der Pension zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast oder vom Besteller veranlasste Leistungen und Auslagen der Pension gegenüber Dritten. Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Anreise des Gastes vier Monate und erhöhen sich nach Vertragsschluss die gesetzliche Umsatzsteuer oder ggf. anfallende lokale Steuern und Abgaben oder werden lokale Steuern und Abgaben neu eingeführt, so behält sich die Pension das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer oder lokale Steuern und Abgaben erhöht haben bzw. um den Betrag der neu eingeführten lokalen Steuern und Abgaben. 

3.     Die Pension kann seine Zustimmung zu einer vom Gast nach Vertragsschluss gewünschten Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der Pension oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der Pension erhöht. 

4.     Rechnungen der Pension sind sofort nach Zugang binnen 3 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Pension kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen. Der Gast kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Gast, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann die Pension eine Mahngebühr von € 5,00 erheben. 

5.     Die Pension ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine Vorauszahlung in Höhe von 50% zu verlangen. Der Restbetrag ist bis zu 7 Tage vor Anreise auf das in der Buchungsbestätigung benannte Konto zu überweisen. 

6.     In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Pension berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

7.     Die Pension ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß des vorstehen- den Abs. 5 und/oder Abs. 6 geleistet wurde. 

8.     Der Gast kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Pension aufrechnen. 

 

IV. Rücktritt des Gastes, Stornierung 

 

1.    Die Pension räumt dem Gast ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Dabei gelten folgende Bestimmungen: 

 

a)    Im Falle des Rücktritts des Gastes von der Buchung hat die Pension Anspruch auf angemessene Entschädigung.

b)   Die Pension hat die Wahl, gegenüber dem Gast statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. 

Bei Stornierung 

bis 30 Tage vor Anreise ist eine Stornierung kostenfrei möglich, 

ab 30 Tage bis 14 Tage vor Anreise werden 30%; 

ab 14 Tage bis 7 Tage vor Anreise werden 50% und 

ab 7 Tage vor Anreise, Nichtanreise oder vorzeitiger Abreise werden 100% 

des vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück an. 

Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Pension kein Schaden oder der der Pension entstandene Schaden niedriger als die geforderte Entschädigungspauschale ist. 

 

c)    Sofern die Pension die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung max. die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von der Pension zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von der Pension ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Pension durch anderweitige Verwendungen der Pensionsleistungen erwirbt. 

 

2.    Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Gast das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies der Pension rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt. 

 

 

3.    Hat die Pension dem Gast im Vertrag eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat die Pension keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei der Pension. Der Gast muss den Rücktritt in Textform erklären. 

 

 

V. Rücktritt der Pension 

1.    Sofern dem Gast ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist die Pension ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage der Pension auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer IV Abs.3 nicht verzichtet.

2.    Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Abs. 5 und/ oder 6 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer der Pension gesetzten Nachfrist nicht geleistet, so ist die Pension ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

3.    Ferner ist die Pension berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls 

·       höhere Gewalt oder andere von der Pension nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; 

·       Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden; 

·       die Pension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Pensionsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Pension in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Pension zuzurechnen ist; 

·       eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung gemäß Ziffer II Abs. 3 vorliegt; 

·       ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt; 

·       die Pension von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen der Pension nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungs-ansprüche der Pension gefährdet erscheinen; 

·       der Gast über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat; 

·       ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird. 

 

4.    Die Pension hat den Gast von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. 

5.    In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
 

 

 

VI. An- und Abreise 

1.     Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, die Pension hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer in Textform bestätigt. 

2.     Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 16:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 

3.     Gebuchte Zimmer sind vom Gast bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat die Pension das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus Ersatz- ansprüche herleiten kann. Der Pension steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu. 

4.     Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Pension spätestens um 10:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Pension über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 % des vollen gültigen Logispreises. Dem Gast steht es frei, der Pension nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 

 

VII. Haftung der Pension, Verjährung 

1.    Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Pension auftreten, wird sich die Pension auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Gast schuldhaft, einen Mangel der Pension anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. 

2.    Die Pension haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 

3.    Für alle sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten der Pension, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet die Pension nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. 
In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 

4.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Pension. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 

5.    Für eingebrachte Sachen besteht keine Haftung seitens der Pension gegenüber dem Gast. Für Wertgegen-stände (Bargeld, Schmuck, usw.) empfiehlt die Pension, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmersafe Gebrauch zu machen. 

6.    Soweit dem Gast ein Stellplatz auf einem Pensionsparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Pension. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die Pension nicht, soweit die Pension, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben. In diesem Falle muss der Schaden spätestens beim Verlassen des Pensionsgrundstücks gegenüber der Pension geltend gemacht werden. 

7.    Weckaufträge werden von der Pension mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 

8.    Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Die Pension übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Die Pension ist berechtigt, nach spätestens zweiwöchiger Aufbewahrungsfrist, unter Be- rechnung einer angemessenen Gebühr, die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 

9.    Schadensersatzansprüche des Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Gast Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Pension, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Pension beruhen. 

 

VIII. Schlussbestimmungen 

1.     Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Pensionsaufnahme sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam. 

2.     Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Pension. 

3.     Gerichtsstand ist – wenn der Vertragspartner der Pension Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist – der Sitz der Pension. Sofern der Vertragspartner der Pension keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Pension. Die Pension ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Gastes anhängig zu machen. Die Pension ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsver-fahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

4.     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

5.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Pensionsaufnahme unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

 

Stand: Januar 2019